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Eine Aufbewahrungsmappe für Hochzeitsurkunden liegt auf geschmücktem Tisch
Sie wollen heiraten?

Sie wollen heiraten?

Mit diesem Wunsch stehen Sie nicht allein da:
Jedes Jahr geben sich ca. 550 Paare im Standesamt Recklinghausen das "Ja-Wort"!

Vor das Eheglück hat der Gesetzgeber allerdings einige bürokratische Hürden gestellt.
Die folgenden Seiten sollen Ihnen dabei helfen, diese Hürden mit Leichtigkeit zu nehmen. Diese Informationen sind allerdings nicht vollständig, da in der Regel in jedem Einzelfall Fragen auftreten, die durch die aufgeführten Beispiele nicht umfassend zu beantworten sind.

Daher empfehlen wir, vor einer Vorsprache noch einmal Kontakt mit dem Standesamt Recklinghausen aufzunehmen, um die erforderliche Auskunft detailliert für Ihre persönliche Situation geben zu können.

Am Anfang steht die Anmeldung der Eheschließung, zu der Sie ein paar wichtige Unterlagen mitbringen sollten.

Mit der Planung Ihrer Hochzeit sollten Sie frühzeitig beginnen. Dazu halten wir für Sie eine Broschüre bereit, die auf informative und unterhaltsame Weise zeigt, woran Sie bei der Organisation und Gestaltung Ihres besonderen Tages denken sollten.
Auf besonderen Wunsch reservieren wir Ihnen vorab schon mal einen Trautermin. Und damit Sie wissen, wann und wo Sie in Recklinghausen getraut werden und mit wem Sie es zu tun haben, stellen wir Ihnen hier das Trauteam und das Trauzimmer vor.

Wir informieren Sie auch über die Möglichkeiten der Namensführung.

"Alles hat seinen Preis!" Zu guter letzt verraten wir Ihnen noch, welche Kosten auf Sie zukommen.

Ton- und/oder Bildaufnahmen

Ton- und/oder Bildaufnahmen sind im Trauzimmer während der Eheschließung im Allgemeinen nicht zulässig!

Damit sie die Erinnerung an Ihren esonderen Festtag festhalten können, dürfen Sie beim Standesamt Recklinghausen in Absprache mit der Standesbeamtin bzw. Standesbeamten filmen oder fotografieren. Hinweis: Die erstellten Ton- und/oder Bildaufnahmen dürfen nur mit Einwilligung des/der aufgenommenen und abgebildeten Person/en in Wort und Bild verbreitet und veröffentlicht werden (§ 22 KunstUrhG). Diese Einwilligung wird von der Standesbeamtin bzw. dem Standesbeamten nicht erteilt! Eine Veröffentlichung der erstellten Ton- und/oder Bildaufnahmen, insbesondere im Internet und ähnlichen Medien ist daher nicht gestattet, soweit auf diesen Bild- und/oder Tonaufnahmen die Standesbeamtin bzw. Standesbeamte abgebildet wird und/oder die Tonaufnahme der Standesbeamtin bzw. Standesamen wiedergegeben wird. Diese Einschränkung ist zum Schutz des Persönlichkeitsrechts der Standesbeamtin bzw. Standesbeamten erforderlich.