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Begründung einer Lebenspartnerschaft

Sie möchten eine Lebenspartnerschaft begründen?

Am Anfang steht die Anmeldung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft, zu der Sie ein paar wichtige Unterlagen mitbringen sollten.

Mit der Planung Ihrer Herzensentscheidung sollten Sie frühzeitig beginnen. Dazu halten wir für Sie eine Broschüre bereit, die auf informative und unterhaltsame Weise zeigt, woran Sie bei der Organisation und Gestaltung Ihres besonderen Tages denken sollten. Auf besonderen Wunsch reservieren wir Ihnen vorab schon mal einen "Verpartnerungstermin".

Und damit Sie wissen, wann und wo die Zeremonie in Recklinghausen stattfindet und mit wem Sie es zu tun haben, stellen wir Ihnen hier das Trauteam und die Trauzimmer vor.

Wir informieren Sie über die Möglichkeiten der Namensführung sowie über den aktuellen Inhalt des Lebenspartnerschaftsgesetzes.

"Alles hat seinen Preis!". Zu guter Letzt verraten wir Ihnen noch, welche Kosten auf Sie zukommen.

Ton- und/oder Bildaufnahmen

Ton- und/oder Bildaufnahmen sind im Trauzimmer während der Begründung einer Lebenspartnerschaft  im Allgemeinen nicht zulässig!

Damit sie die Erinnerung an Ihren esonderen Festtag festhalten können, dürfen Sie beim Standesamt Recklinghausen in Absprache mit der Standesbeamtin bzw. Standesbeamten filmen oder fotografieren. Hinweis: Die erstellten Ton- und/oder Bildaufnahmen dürfen nur mit Einwilligung des/der aufgenommenen und abgebildeten Person/en in Wort und Bild verbreitet und veröffentlicht werden (§ 22 KunstUrhG). Diese Einwilligung wird von der Standesbeamtin bzw. dem Standesbeamten nicht erteilt! Eine Veröffentlichung der erstellten Ton- und/oder Bildaufnahmen, insbesondere im Internet und ähnlichen Medien ist daher nicht gestattet, soweit auf diesen Bild- und/oder Tonaufnahmen die Standesbeamtin bzw. Standesbeamte abgebildet wird und/oder die Tonaufnahme der Standesbeamtin bzw. Standesamen wiedergegeben wird. Diese Einschränkung ist zum Schutz des Persönlichkeitsrechts der Standesbeamtin bzw. Standesbeamten erforderlich.

Die Begründung einer Lebenspartnerschaft

Das "Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften", das in seinem Artikel 1 das "Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG)" enthält, ist am 01. August 2001 in Kraft getreten. Es hat zum 01.01.2005 durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts Änderungen erfahren.

Es ermöglicht gleichgeschlechtlichen Paaren eine besondere Rechtsform für ihre Gemeinschaft zu schaffen, eine Lebenspartnerschaft zu begründen.

Das LPartG macht aber keine Aussage zur zuständigen Behörde, nichts zum Verfahren, nichts zu den Kosten, nichts zu den Nachweisen und Urkunden.
Die Regelungen über Zuständigkeit und das Verfahren bei Begründung und Eintragung der Lebenspartnerschaft sind im Entwurf eines Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetzes (LPartErgG) zusammengefasst. Dieses hat aber bisher nicht die erforderliche Zustimmung im Bundesrat erhalten. Sein Schicksal ist ungewiss.

Daher hatten die Länder dafür Sorge zu tragen, dass das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes vollzogen werden kann. Das Kabinett Nordrhein-Westfalen ist diesem Auftrag nachgekommen und hat das "Gesetz zur Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz" beschlossen. Es ist seit dem 01. Oktober 2001 wirksam.

Welche Voraussetzungen werden an das Zustandekommen einer Lebenspartnerschaft geknüpft?

  • Es muss sich um zwei Personen gleichen Geschlechts handeln.
  • Beide Partner müssen volljährig sein.
  • Sie dürfen nicht verheiratet sein oder bereits mit einer anderen Person eine Lebenspartnerschaft führen.
  • Sie dürfen nicht verwandt und keine voll- oder halbbürtigen Geschwister sein.
  • Es darf keine Scheinpartnerschaft beabsichtigt sein.
  • Die gegenseitige, persönliche und bei gleichzeitiger Anwesenheit erfolgte Erklärung, eine Lebenspartnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen, und die Abgabe dieser Erklärungen vor der Mitwirkung bereiten zuständigen Behörde. (Zuständige Behörde ist nach § 1 des NW-Ausführungsgesetzes die Standesbeamtin oder der Standesbeamte, in deren oder dessen Bezirk einer der Lebenspartner seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat. Die vorübergehende Zuständigkeit der Bezirksregierungen ist damit beendet.)

Die zentralen Wirkungen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind im LPartG wie folgt beschrieben:

  • Partnerschaftliche Lebensgemeinschaft: Übernahme gegenseitiger Verantwortung, Fürsorge, Unterstützung sowie Verpflichtung zur gemeinsamen Lebensgestaltung.
  • Möglichkeiten zur Bestimmung und Führung eines gemeinsamen Namens (Lebenspartnerschaftsname).
  • Gegenseitige Unterhaltsverpflichtung
  • Die Lebenspartner leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Lebenspartnerschaftsvertrag etwas anderes vereinbaren, oder es wird ein notarieller Lebenspartnerschaftsvertrag geschlossen.
  • Sorgerechtliche Befugnisse, wenn ein Partner ein Kind mit in die Partnerschaft bringt.
  • Regelungen in Bezug auf Kinder eines Lebenspartners (Namenserteilung, Adoption).
  • Gesetzliches Erbrecht und Pflichtteilsansprüche
  • Angehörigenstatut: Ein Lebenspartner gilt als Familienangehöriger des anderen Lebenspartner. Die Verwandten eines Lebenspartner gelten als mit dem anderen Lebenspartner verschwägert.