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| Bürgerservice > Standesamt > LebenspartnerschaftBegründung einer LebenspartnerschaftSie möchten eine Lebenspartnerschaft begründen? Am Anfang steht die Anmeldung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft, zu der Sie ein paar wichtige Unterlagen mitbringen sollten. Mit der Planung Ihrer Herzensentscheidung sollten Sie frühzeitig beginnen. Dazu halten wir für Sie eine Broschüre bereit, die auf informative und unterhaltsame Weise zeigt, woran Sie bei der Organisation und Gestaltung Ihres besonderen Tages denken sollten. Auf besonderen Wunsch reservieren wir Ihnen vorab schon mal einen "Verpartnerungstermin". Und damit Sie wissen, wann und wo die Zeremonie in Recklinghausen stattfindet und mit wem Sie es zu tun haben, stellen wir Ihnen hier das Trauteam und die Trauzimmer vor. Wir informieren Sie über die Möglichkeiten der Namensführung sowie über den aktuellen Inhalt des Lebenspartnerschaftsgesetzes. "Alles hat seinen Preis!". Zu guter Letzt verraten wir Ihnen noch, welche Kosten auf Sie zukommen. Ton- und/oder Bildaufnahmen Ton- und/oder Bildaufnahmen sind im Trauzimmer während der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Allgemeinen nicht zulässig! Damit sie die Erinnerung an Ihren esonderen Festtag festhalten können, dürfen Sie beim Standesamt Recklinghausen in Absprache mit der Standesbeamtin bzw. Standesbeamten filmen oder fotografieren. Hinweis: Die erstellten Ton- und/oder Bildaufnahmen dürfen nur mit Einwilligung des/der aufgenommenen und abgebildeten Person/en in Wort und Bild verbreitet und veröffentlicht werden (§ 22 KunstUrhG). Diese Einwilligung wird von der Standesbeamtin bzw. dem Standesbeamten nicht erteilt! Eine Veröffentlichung der erstellten Ton- und/oder Bildaufnahmen, insbesondere im Internet und ähnlichen Medien ist daher nicht gestattet, soweit auf diesen Bild- und/oder Tonaufnahmen die Standesbeamtin bzw. Standesbeamte abgebildet wird und/oder die Tonaufnahme der Standesbeamtin bzw. Standesamen wiedergegeben wird. Diese Einschränkung ist zum Schutz des Persönlichkeitsrechts der Standesbeamtin bzw. Standesbeamten erforderlich. Die Begründung einer Lebenspartnerschaft Das "Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften", das in seinem Artikel 1 das "Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG)" enthält, ist am 01. August 2001 in Kraft getreten. Es hat zum 01.01.2005 durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts Änderungen erfahren. Es ermöglicht gleichgeschlechtlichen Paaren eine besondere Rechtsform für ihre Gemeinschaft zu schaffen, eine Lebenspartnerschaft zu begründen. Das LPartG macht aber keine Aussage zur zuständigen Behörde, nichts zum Verfahren, nichts zu den Kosten, nichts zu den Nachweisen und Urkunden. Daher hatten die Länder dafür Sorge zu tragen, dass das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes vollzogen werden kann. Das Kabinett Nordrhein-Westfalen ist diesem Auftrag nachgekommen und hat das "Gesetz zur Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz" beschlossen. Es ist seit dem 01. Oktober 2001 wirksam. Welche Voraussetzungen werden an das Zustandekommen einer Lebenspartnerschaft geknüpft?
Die zentralen Wirkungen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind im LPartG wie folgt beschrieben:
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