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| Bürgerservice > Standesdamt > UrkundenGebührenUrkundenservice - Datenschutz und Kosten Die Personenstandsregister enthalten persönliche Daten, die dem Datenschutz unterliegen! Die Ausstellung von Personenstandsurkunden und Erteilung von Auskünften kann gemäß § 62 der Personenstandsgesetzes (PStG ) nur von Personen verlangt werden, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie deren Ehegatten/Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben nur dann ein Recht, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen. Weitere Ausführungen dazu finden Sie unter "Urkunden anfordern" Falls Sie nicht zu dem oben genannten Kreis der Berechtigten zählen, müssen Sie eine schriftliche Vollmacht vorlegen, ggf. mit Personalausweis der ermächtigten Person, oder einen vollstreckbaren Titel oder Vollstreckungsbescheid zum Mahnbescheid, ein Urteil oder ähnliches. Die Höhe der Gebühren sind in der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen geregelt.
Jede weitere Ausfertigung, die gleichzeitigt beantragt wurde, kostet die Hälfte. Hinweis: Gebührenfrei ist die Ausstellung, sofern die Urkunden für Rentenzwecke bzw. für alle gesetzlichen Sozialversicherungen benötigt werden. |