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Gebühren

Urkundenservice - Datenschutz und Kosten

Die Personenstandsregister enthalten persönliche Daten, die dem Datenschutz unterliegen! Die Ausstellung von Personenstandsurkunden und Erteilung von Auskünften kann gemäß § 62 der Personenstandsgesetzes (PStG ) nur von Personen verlangt werden, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie deren Ehegatten/Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben nur dann ein Recht, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen. Weitere Ausführungen dazu finden Sie unter "Urkunden anfordern"

Falls Sie nicht zu dem oben genannten Kreis der Berechtigten zählen, müssen Sie eine schriftliche Vollmacht vorlegen, ggf. mit Personalausweis der ermächtigten Person, oder einen vollstreckbaren Titel oder Vollstreckungsbescheid zum Mahnbescheid, ein Urteil oder ähnliches.

 
Was kostet die Ausstellung von Urkunden?

Die Höhe der Gebühren sind in der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen geregelt.

Gebühren für die Ausstellung von Urkunden
Beglaubigte Abschrift aus einem Familienbuch/Altregister10,00 Euro
Ehe-, Geburts-, Sterbeurkunde10,00 Euro
Auskunft aus dem oder Einsicht in ein Personenstandsregister 6,00 Euro

Jede weitere Ausfertigung, die gleichzeitigt beantragt wurde, kostet die Hälfte.
Beispiel: Für die Bestellung von drei Geburtsurkunden einer Person müssen Sie 20,00 Euro bezahlen.

Hinweis:
Für das Suchen eines Eintrages oder Vorgangs, wenn hierfür entweder Datum oder Standesamtsbezirk oder sonstige zum Aufsuchen notwendige Angaben nicht gemacht werden können, müssen wir je nach Aufwand 17,00 Euro bis 66,00 Euro berechnen!

Gebührenfrei ist die Ausstellung, sofern die Urkunden für Rentenzwecke bzw. für alle gesetzlichen Sozialversicherungen benötigt werden.