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Informationen zum Recklinghausen-Pass

Die Stadt Recklinghausen versteht sich als örtliche Gemeinschaft, die dem Gemeinsinn und der Zusammengehörigkeit verpflichtet ist. Auf der Grundlage dieses Selbstverständnisses ermöglicht es die Stadt - trotz schwerer finanzieller Zeiten - ­einkommensschwachen Einwohnerinnen und Einwohnern zu ermäßigten Preisen städtische Angebote in den Bereichen Volkshochschule, Musikschule, Museen, Volkssternwarte, Stadtbücherei, Ferientreff, städtische Theater- und Konzertveranstaltungen sowie der Frei- und Hallenbäder wahrzunehmen. 

Als Berechtigungsnachweis dient der Recklinghausen-Pass. Dieser wird auf der Grundlage der nationalen Armutsrisikogrenze haushaltsbezogen nach einer Richtlinie der Organisation für wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit (OECD) überall in Europa nach derselben Metholde festgestellt und ausgegeben.

Wer ist berechtigt? 

Alleinstehende oder alle Mitglieder eines Haushaltes, deren Gesamteinkommen die für den Haushalt maßgebliche individuell ermittelte Armutsrisikogrenze unterschreitet. Diese bemisst sich zurzeit (bis 2010) aus dem Basisbetrag von 1.000,00 €

plus  500,00 € pro Haushaltsangehörige ab 14 Jahre
bzw. 300,00 € pro Haushaltsangehörige bis 14 Jahre.

Antragstellung wo? 

Beim Fachbereich Soziales und Wohnen, Stadthaus A.

Dort wird der RE-Pass ausgegeben, auf dem alle berechtigten Personen des Haushaltes aufgeführt sind. Damit kann man  bei den anfangs genannten Stellen seine Berechtigung auf  Gebühren- oder Eintrittsermäßigungen nachweisen. Für die  Ermäßigungen selbst sind die Stellen zuständig, deren Angebote  man wahrnehmen will.

Was ist nachzuweisen? 

Die persönlichen Voraussetzungen, insbesondere das gesamte Einkommen aller Personen, die zu einem Haushalt gehören, der den RE-Pass in Anspruch nehmen will (§ 4 der RE-Pass-Satzung). Zum Nachweis gehören - ohne jede Ausnahme - alle Einkünfte, die erzielt werden, z. B. die Sozialhilfe, das Arbeitslosengeld II, die Rente, sonstige Sozialleistungen, Kindergeld, Wohngeld, Einkünfte aus nichtselbständiger und selbständiger Arbeit, sonstige Einkünfte.Lassen Sie sich vor Antragstellung beraten, was Sie im Einzelnen nachweisen müssen.

Datenschutz

Sie erhalten beim Fachbereich Soziales und Wohnen einen Vordruck "Datenschutzrechtliche Einwilligung“. Nur wenn auf diesem alle erwachsenen Haushaltsangehörigen durch Unterschrift ihre Einwilligung zu den dort genannten persönlichen Angaben erteilt und eine Person als Antragsbevollmächtigte benannt haben, kann der Antrag bearbeitet werden.

Mitwirkungspflichten

Jeder Inhaber eines RE-Passes ist verpflichtet, Änderungen in seinen Einkommens- oder Haushaltsverhältnissen, die zu  einem Wegfall der Zugehörigkeit zur Zielgruppe führen könnten, unverzüglich dem Fachbereich 50 (Soziales und Wohnen) anzuzeigen.

Missbrauch 

Jeder Missbrauch ist selbstverständlich untersagt. Der RE-Pass ist personengebunden und gilt nur in Zusammenhang mit einem amtlichen Lichtbildausweis . Der RE-Pass hat besondere Merkmale und eine besondere individuelle Nummer. Er ist  nicht übertragbar - auch nicht leihweise. Anhand der besonderen Merkmale kann überprüft werden, ob der Ausweis nachgemacht oder gefälscht wurde - Straftatbestand der
Urkundenfälschung - oder unberechtigt benutzt wird - Straftatbestand des Betruges.

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