Dienste / Hilfen Kinder, Jugend, Familie Gesundheit

Kooperationsvereinbarung

Kooperationsvereinbarung

Kooperationsvereinbarung
zwischen
dem Polizeipräsidium Recklinghausen
und der
Stadt Recklinghausen
Fachbereich Kinder, Jugend und Familie (Jugendamt)
zur abgestimmten gemeinsamen Vorgehensweise bei sog. Intensiv- und Schwellentätern


Die Arbeit der Polizei und der Jugendhilfe ist auf verschiedenen Ebenen stark miteinander verbunden. Der Austausch im Rahmen Runder Tische, Ordnungspartnerschaften, Aktionen zur Unfallverhütung, Sozialraumkonferenzen u.a.m. sind Ausdruck dieser Verflechtungen. 
Der Schutz vor Gefahren für junge Menschen zählt zu den sensibelsten Bereichen. Kinder und Jugendliche müssen vor Gefahren durch Dritte geschützt werden, sie können aber auch durch ihr Verhalten und Handeln eine Gefahr für Dritte darstellen und sich damit selbst in ihrer Entwicklung großen Schaden zufügen. Beiden Gefahrenquellen gilt es mit aller Kraft wirksam zu begegnen, jedoch sind die Handlungskonzepte völlig unterschiedlich.
Die hier vorliegende Kooperationsvereinbarung  bezieht sich ausschließlich auf  die Zusammenarbeit zwischen den beiden oben genannten Behörden, und zwar für die Fälle, in denen nach Einschätzung der Polizei die Einstufung als "Intensiv- bzw. Schwellentäter“ erfolgt ist.
Ziel der Vereinbarung ist,  das Abgleiten junger Menschen in kriminelle Bahnen zu verhindern, Gefährdungspotentiale zu erkennen und durch abgestimmte Maßnahmen weiteren  Straftaten vorzubeugen.


1. Grundlagen der  Kooperationsvereinbarung

Grundlegende Voraussetzung für Kooperation ist das Wissen über den Kooperationspartner.
Die jeweiligen Organisationsstrukturen, Erreichbarkeit der Ansprechpersonen, Aufgabenbereiche und Arbeitsweise der beiden Institutionen sowie die getroffenen Kooperationsabsprachen
müssen bekannt sein, um etwaigen falschen Erwartungen, Enttäuschungen und Vorurteilen entgegenwirken zu können.

2. Rechtliche Rahmenbedingungen

2.1 Aufgaben der Polizei

Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren (Gefahrenabwehr), Straftaten zu verhüten, künftigen Straftaten vorzubeugen (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten) und erforderliche Vorbereitungen für Hilfeleistung und Handeln in Gefahrenfällen zu treffen, vgl. Anlage 1.

2.2 Aufgaben der Jugendhilfe

Aufgabe der öffentlichen Jugendhilfe ist es, junge Menschen in ihrer Entwicklung zu fördern, ihnen und ihren Familien Beratung und erforderliche Hilfen anzubieten  und zu gewähren, Familien zu unterstützen und von Kindern und Jugendlichen Gefährdungen abzuwenden, vgl. Anlage 2.

2.3 Rechtliche Grundlagen für die Kooperation

§ 8a SGB VIII: Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

Die Gefährdung von Kindern und Jugendliche hat viele Facetten. In der Regel assoziiert man mit diesen Fällen die Vernachlässigung und Misshandlung von Kindern durch Dritte. Jugendliche gefährden sich und andere aber auch durch ihr eigenes Verhalten. Das Einschlagen einer kriminellen Entwicklung fällt daher ebenso  unter den Schutzauftrag, erfordert eine gründliche Risikoabwägung und gebietet in vielen Fällen die Zusammenarbeit mit der Polizei.

 § 81 SGB VIII: Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen
 
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeiten sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familien auswirkt, insbesondere mit

1. Schulen und Stellen der Schulverwaltung,
2. Einrichtungen und Stellen der beruflichen Aus- und Weiterbildung,
3. Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes,
4. den Stellen der Bundesagentur für Arbeit,
5. den Trägern anderer Sozialleistungen,
6. der Gewerbeaufsicht,
7. den Polizei- und Ordnungsbehörden,
8. den Justizvollzugsbehörden und
9. Einrichtungen der Ausbildung für Fachkräfte, der Weiterbildung und der Forschung im Rahmen ihrer
   Aufgaben und Befugnisse zusammenzuarbeiten.          

Des Weiteren wird die Zusammenarbeit durch den Gem. RdErl. d. Innenministeriums - 42 - 62.19.02 -, d. Justizministeriums - 4210 - III. 94 -, d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales - III A 4 - 0390.5.2. -, d. Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration - 313 - 6004.1.9 - u. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung - 622. 6.08.08.04 - 50724 - v. 31.08.2007, "Zusammenarbeit  bei der Verhütung und Bekämpfung der Jugendkriminalität“(SMBl.NRW.2051) geregelt. Danach kommt dem vernetzten Handeln zwischen Jugendhilfe und Polizei - trotz unterschiedlicher Arbeitsaufträge und Arbeitsweisen - eine besondere und immer wichtiger werdende Funktion zur Gefährdungsbekämpfung zu.


3. Ziele der Kooperationsvereinbarung

Ziel der Kooperationsvereinbarung ist, durch eine intensivierte und abgestimmte Vorgehensweise dafür Sorge zu tragen, dass gefährdete Jugendliche, sog. Schwellentäter, nicht zu Intensivtätern werden.
In Fällen, in denen die pädagogischen Maßnahmen der Jugendhilfe erkennbar nicht mehr greifen und strafrechtliche Sanktionen erforderlich sind, um weiteren Fehlentwicklungen entgegen zu wirken, werden Jugendhilfe und Polizei dies gegenüber Staatsanwaltschaft und Gericht zum Ausdruck bringen. Beide Institutionen werden gemeinsam dafür eintreten, Arreste oder Jugendstrafe zu verhängen, wenn in solchen Fällen weniger eingreifende gerichtliche Sanktionen erfahrungsgemäß keinen Erfolg bewirken.
Damit der Bezug zur Straftat nicht verloren geht, streben beide Institutionen an, Sanktionen möglichst zeitnah wirksam werden zu lassen.


4. Vereinbarungen für die  Zusammenarbeit bei Intensiv- und Schwellentäter

· Halbjährlich stellt die Polizei die aktuelle Liste der erfassten Intensiv- und Schwellenstraftäter dem Jugendamt zur Verfügung.
· Diese Liste wird regelmäßig innerhalb des Jugendamtes geprüft. Dabei werden Erkenntnisse, Einschätzungen und Zuständigkeiten der beiden Kooperationspartner zusammen getragen und ein Gefährdungsprofil erstellt. Teilnehmer aus anderen Bereichen, wie z.B. Schule, Erziehungshilfe, Jugendarbeit können bei Bedarf hinzugezogen werden.
· Einmal monatlich findet ein regelmäßiges Treffen bei der Polizei statt. Gesprächsgrundlage ist hierbei die von der Polizei zur Verfügung gestellte und vom Jugendamt geprüfte Liste der Intensiv- und Schwellentäter.
· Im Austausch mit der Polizei werden Umfang der sozialpädagogischen Betreuung sowie die zuständige Ansprechperson abgestimmt.                                                                         In Fällen, in denen das Jugendamt signalisiert, dass durch polizeiliches Tätigwerden der Betreuungserfolg gestört werden könnte, verzichtet die Polizei - soweit dies möglich und vertretbar ist - vorerst auf weitere Interventionen. Gemeinsame Gespräche von Polizei und Jugendamt  mit den Tätern oder in der Familie sind möglich.

 


5. Erfahrungsaustausch und Fortschreibung

Die Zielerreichung dieser Vereinbarung wird durch die verantwortlichen Leitungskräfte überprüft. Soweit Korrekturbedarf erkennbar ist und Verbesserungsmöglichkeiten zur  Zielerreichung erkannt werden, sind diese im gegenseitigen Einvernehmen entsprechend  umzusetzen.


Liste der Anlagen:

Auszug aus Polizeigesetz des Landes NRW
Auszug aus Sozialgesetzbuch VIII

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage 1

aus: Polizeigesetz des Landes NRW (PolGNRW)


Aufgaben und allgemeine Vorschriften
§ 1 Aufgaben der Polizei

(1) Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr). Sie hat im Rahmen dieser Aufgabe Straftaten zu verhüten sowie vorbeugend zu bekämpfen und die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen zu treffen. Sind außer in den Fällen des Satzes 2 neben der Polizei andere Behörden für die Gefahrenabwehr zuständig, hat die Polizei in eigener Zuständigkeit tätig zu werden, soweit ein Handeln der anderen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint; dies gilt insbesondere für die den Ordnungsbehörden obliegende Aufgabe, gemäß § 1 Ordnungsbehördengesetz Gefahren für die öffentliche Ordnung abzuwehren. Die Polizei hat die zuständigen Behörden, insbesondere die Ordnungsbehörden, unverzüglich von allen Vorgängen zu unterrichten, die deren Eingreifen erfordern.
(2) Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
(3) Die Polizei leistet anderen Behörden Vollzugshilfe (§§ 47 bis 49).
(4) Die Polizei hat ferner die Aufgaben zu erfüllen, die ihr durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind.
(5) Maßnahmen, die in Rechte einer Person eingreifen, darf die Polizei nur treffen, wenn dies auf Grund dieses Gesetzes oder anderer Rechtsvorschriften zulässig ist. Soweit die Polizei gemäß Absatz 1 Satz 2 Straftaten vorbeugend bekämpft oder die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen trifft, sind Maßnahmen nur nach dem Zweiten Unterabschnitt ,,Datenverarbeitung" des Zweiten Abschnittes dieses Gesetzes zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Anlage 2

aus: SGB VIII


§ 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH -
www.juris.de
- 6 -
(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung
zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die
zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche
Gemeinschaft.
(3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere
1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu
beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,
2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen,
3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,
4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien
sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.
§ 2 Aufgaben der Jugendhilfe
(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen
und Familien.
(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:
1. Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinderund
Jugendschutzes (§§ 11 bis 14),
2. Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21),
3. Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (§§ 22
bis 25),
4. Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40),
5. Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§
35a bis 37, 39, 40),
6. Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (§ 41).
(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind
1. die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
2. (weggefallen)
3. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44),
4. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb
einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit
verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a),
5. die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a),
6. die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50),
7. die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51),
8. die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52),
9. die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und
Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a,
53),
10. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis zur Übernahme von
Vereinsvormundschaften (§ 54),
11. Beistandschaft, Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft und Gegenvormundschaft des
Jugendamts (§§ 55 bis 58),
12. Beurkundung und Beglaubigung (§ 59),
13. die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).